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Eintragung einer ausländischen Standesamtsurkunde in die polnischen Standesamtsbücher

Wenn eine Geburt, Heirat oder ein Sterbefall im Ausland stattgefunden hat und zwecks Bestätigung dieser Ereignisse eine Standesamtsurkunde (Geburts, Heirats, Todesurkunde) erstellt wurde, kann eine Übertragung dieser Urkunde in das Standesamtsregister in Polen gefordert werden. Das Ergebnis wird Erstellung einer polnischen Standesamtsurkunde sein.

Eintragung einer ausländischen Urkunde in polnische Standesamtsbücher

Eine z.B. in Polen, Österreich oder in einem anderen Land erstellte Standesamtsurkunde kann in das Standesamtsregister in Polen eingetragen werden. Die Transkription einer ausländischen Standesamtsurkunde, Todes, Heiratsurkunde beruht auf einer originalgetreuen Wiedergabe ihres Inhalts unter Berücksichtigung nur solcher Angaben, die von den polnischen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

Die Transkription kann durchgeführt werden, unabhängig davon, ob die Person, die die Urkunde betrifft, ein polnischer Staatsangehöriger oder Ausländer ist! Eine ausländische Urkunde kann eingetragen werden, ohne Rücksicht auf ihr Ausstellungsdatum und das Datum des Ereignisses, das diese Urkunde betrifft.

Das polnische Recht sieht für ausländische Urkunden keine Eintragungspflicht vor !

Das Verfahren im Fall einer Transkription / Übertragung einer ausländischen Standesamtsurkunde in die polnischen Standesamtsbücher.

Transkription einer ausländischen Standesamtsurkunde in die polnischen Standesamtsbücher

Antragssteller:
– Person, die das Ereignis betrifft,
– eine andere Person, die das Rechtsinteresse oder tatsächliche Interesse beweisen kann (das gilt für Transkription einer den Tod bestätigenden Urkunde).

Zuständige Behörde, erforderliche Unterlagen
Der Antrag auf Übertragung einer ausländischen Standesamtsurkunde in die polnischen Standesamtsbücher kann von einem Bevollmächtigten eingereicht werden. Der Bevollmächtigte legt den eingereichten Unterlagen das Original oder eine amtlich beglaubigte Kopie der Vollmacht bei, samt:

– dem Original der ausländischen, das Ereignis und seine Eintragung in das Standesamtsregister bestätigenden Standesamtsurkunde (z.B. Abschrift einer Standesamtsurkunde) und ihrer amtlichen Übersetzung ins Polnische, angefertigt von einem vereidigten Übersetzer, der in das vom Justizminister in Polen geführte Register vereidigter Übersetzer eingetragen worden ist.
Gekürzte Abschriften von Geburts, Heirats und Todesurkunden auf mehrsprachigen Vordrucken, ausgestellt gemäß der am 8. September 1976 in Wien verfassten Konvention Nr. 16, die Ausstellung von mehrsprachigen gekürzten Abschriften von Standesamtsurkunden betrifft, bedürfen keiner Übersetzung.

Anpassung der Schriftweise von Angaben:
Der Standesamtsleiter führt eine originalgetreue Übertragung der ausländischen Standesamtsurkunde durch, ohne auf irgendwelche Weise die Schreibweise von Vornamen und Namen der in der ausländischen Urkunde angegebenen Personen einzugreifen.
Wichtig! Falls die Person eine früher in Polen erstellte Standesamtsurkunde hat, kann sie samt dem Antrag auf Transkription eine Anpassung der Schreibweise der in der ausländischen Urkunde enthaltenen Angaben an die polnische Schreibregeln beantragen.

Erklärungen bezüglich des Namens im Fall von Transkription einer die Eheschließung bestätigenden Urkunde:
Falls der Antrag Übertragung (Transkription) einer ausländischen Standesamtsurkunde betrifft, die Eheschließung bestätigt, aber keinen Vermerk über die Erklärung der Eheleute bezüglich ihres nach der Eheschließung getragenen Namens oder der Namen der in dieser Ehe geborenen Kinder enthält, können die Eheleute solche Erklärungen in dem eingereichten Antrag abgeben. Wenn sie das nicht gleich machen, verlieren sie dabei nichts: solche Erklärungen können jederzeit zur Niederschrift vor dem Standesamtsleiter, der die Transkription getätigt hat, abgegeben werden.

Benachrichtigung über die Durchführung der Transkription:
Nach Durchführung der Tätigkeiten wird vom Standesamtsangestellten die vollständige Abschrift der Standesamtsurkunde ausgestellt. Diese Abschrift wird kraft Gesetzes als die auf Antrag ausgestellte Urkunde betrachtet. Der Standesamtsleiter ist nicht verpflichtet, andere Personen von der Übertragung einer ausländischen Standesamtsurkunde zu benachrichtigen, ausgenommen wenn:

– auf Antrag der Mutter des Kindes eine ausländische, die Geburt des Kindes bestätigende Standesamtsurkunde übertragen wird und wenn in dieser Urkunde Angaben zum Vater enthalten sind, die anders sind als diese, die sich aus Vermutung der Herkunft des Kindes von dem Ehemann der Mutter ergeben. In dieser Situation benachrichtigt der Standesamtsleiter den Ehemann der Mutter davon, indem er ihn belehrt, dass er das Recht auf Einbringung beim Gericht einer Klage auf Verneinung der Vaterschaft hat, wenn es möglich ist, den Aufenthaltsort des mutmaßlichen Vaters festzulegen.

– auf Antrag eines der Ehepartner eine ausländische, die Eheschließung bestätigende Standesamtsurkunde zu übertragen ist. In dieser Situation benachrichtigt der Standesamtsleiter den anderen Ehepartner über die Transkription sowie informiert ihn über das Recht, eine Erklärung bezüglich des nach der Eheschließung getragenen Namens abzugeben.

– die Transkription auf Antrag einer Person durchgeführt wurde, die keinen Bezug zu der zu übertragenden Urkunde hat. Der Standesamtsleiter informiert davon Personen, die diese Urkunde betrifft. Wenn die zu übertragende Urkunde Eheleute betrifft, werden sie auch vom Standesamtsleiter über das Recht informiert, eine Erklärung bezüglich des Namens oder Erklärungen bezüglich der Namen der Kinder abzugeben.

Verweigerung der Transkription:
Der Standesamtsleiter verweigert Durchführung der Übertragung (Transkription) einer ausländischen Standesamtsurkunde, wenn:

– diese Urkunde im Land, in dem sie ausgestellt wurde, als eine Standesamtsurkunde nicht anerkannt wird oder keine Kraft der amtlichen Urkunde hat oder von der zuständigen Behörde nicht ausgestellt wurde oder wenn Zweifel hinsichtlich ihrer Authentizität bestehen oder wenn sie ein anderes Ereignis als Geburt, Eheschließung oder Tod bestätigt,

– die ausländische Urkunde infolge Transkription in einem anderen Land als das Land, in dem das Ereignis stattgefunden hat, entstanden ist,

– es im Widerspruch zu den grundlegenden Rechtsordnungsregeln der Republik Polen steht.
Es ist auch unzulässig, dass dieselbe Urkunde auf dem Gebiet desselben Landes zweimal übertragen wird.

Falls Zweifel bezüglich der Authentizität der Urkunde und Gültigkeit der ausländischen Standesamtsurkunde bestehen, kann der Antragsteller vom Standesamtsleiter zur Durchführung des Legalisierungsverfahrens seiner Urkunde aufgefordert werden.

Bei bedarf, um die Angelegenheiten zu beschleunigen, können wir Ihnen auch eine deutsche Zustellungsadresse in Deutschland anbieten, damit Sie schnell und einfach alle notwendigen Unterlagen an uns versenden können !

Am Wiesengrund 52
17321 Löcknitz
Deutschland

Alle Fragen, die Übertragung einer ausländischen Standesamtsurkunde in die polnischen Standesamtsbücher, d.h. die Transkription betreffen, richten Sie bitte an uns per E-Mail oder füllen Sie das unten angegebene Formular aus.

Bei bedarf, um die Angelegenheiten zu beschleunigen, können wir Ihnen auch eine deutsche Zustellungsadresse in Deutschland anbieten, damit Sie schnell und einfach alle notwendigen Unterlagen an uns versenden können ! – Kontakt

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