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Erlangung der Bescheinigung gemäß Art. 39 über Entscheidungen in Ehesachen aus Polen

Um ein polnisches Scheidungsurteil bei einem ausländischen Standesamt, z. B. in Deutschland, registrieren zu lassen, benötigen Sie eine Bescheinigung gemäß Art. 39 über Entscheidungen in Ehesachen aus Polen.

In der Europäischen Union können Scheidungsurteile, die auf dem Gebiet der Europäischen Union ergangen sind, direkt von Standesämtern anerkannt werden, ohne dass ein Verfahren vor Gericht erforderlich ist. Um ein von einem ausländischen Gericht erlassenes Scheidungsurteil registrieren zu lassen, müssen Sie sich daher an das Standesamt wenden, in dem die Ehe geschlossen oder registriert wurde. Diese Verordnung ist im Rechtsverkehr zwischen allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks anwendbar. Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Urteile werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass ein besonderes Verfahren erforderlich ist.

Bescheinigung gemäss Artikel 39 über Entscheidungen über die elterliche Verantwortung

Die größte Einschränkung ist die Notwendigkeit, die Bescheinigung gemäß Art. 39 der Verordnung 2201/2003 zu erhalten. Denn es ist notwendig, das zuständige ausländische Gericht, das das Scheidungsurteil erlassen hat, um die Ausstellung von sog. Form of Certificate under Article 39 of Council Regulation (EC) No. 2201/2003 of November 2003 concerning jurisdiction and the recognition and enforcement of judgments in matrimonial matters, auch als Form F42 bezeichnet, zu ersuchen, das der Verordnung 2201/2003 als Anhang 1 beigefügt ist. Wenn sich eine Person in Polen scheiden ließ und eine Bescheinigung gemäß Art. 39 der Verordnung Nr. 2201/2003 benötigt, wird eine solche Bescheinigung gemäß Art. 1144(1) der polnischen Zivilprozessordnung von dem vorsitzenden Richter des Gerichts ausgestellt, das das Urteil erlassen hat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Einem beim Standesamt eingereichten Antrag auf Anerkennung eines ausländischen Urteils ist eine Reihe von Unterlagen beizufügen, darunter – eine von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung gemäß Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates.

Bei bedarf, um die Angelegenheiten zu beschleunigen, können wir Ihnen auch eine deutsche Zustellungsadresse in Deutschland anbieten, damit Sie schnell und einfach alle notwendigen Unterlagen an uns versenden können !

Am Wiesengrund 52
17321 Löcknitz
Deutschland

Wenn Sie Fragen zur Erlangung der Bescheinigung gemäß Art. 39 über Entscheidungen in Ehesachen haben, die Sie zur Anerkennung eines in Polen ergangenen Scheidungsurteils benötigen, senden Sie uns bitte eine E-Mail oder füllen Sie das unten stehende Formular aus.

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