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Bestätigung der polnischen Staatsangehörigkeit oder deren Verlustes

Sind Sie im Ausland geboren und haben Sie Vorfahren, die die polnische Staatsangehörigkeit besaßen? Es ist nicht ausgeschlossen, dass Sie selbst Bürger der Republik Polen sind.

Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der polnischen Staatsangehörigkeit

Die polnische Staatsangehörigkeit kann in erster Linie durch Geburt von Eltern erworben werden, von denen mindestens ein Elternteil polnischer Staatsangehöriger ist, unabhängig davon, wo das Kind, in Polen oder im Ausland, geboren wurde – Recht des Blutes (ius sanguinis).

Seit 2009 ist es möglich, beim zuständigen Woiwoden einen Antrag auf Feststellung des Bestehens der polnischen Staatsangehörigkeit zu stellen. Um eine Bestätigung zu erhalten, dass Sie die polnische Staatsangehörigkeit besitzen, müssen Sie einen Antrag auf einem entsprechenden Formular stellen und Unterlagen wie Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden, Lebensläufe von Ihnen und Ihren Vorfahren usw. vorlegen. Für das Verfahren ist Ihre Anwesenheit in Polen nicht erforderlich; Sie können den Antrag beim zuständigen Woiwoden über einen professionellen Vertreter – unsere Anwaltskanzlei mit Sitz in Polen – stellen.

Sie können die polnische Staatsbürgerschaft von Ihren Vorfahren erwerben – Sie müssen mit entsprechenden Urkunden nachweisen, dass Ihre Vorfahren in gerader Linie die polnische Staatsangehörigkeit besaßen, z. B. von Ihrem Großvater, von dem Sie wissen, dass er die polnische Staatsangehörigkeit besaß, bis zu Ihnen. Zur Feststellung, ob Sie die polnische Staatsangehörigkeit von Ihren Vorfahren erworben haben, ist es in jedem Fall erforderlich, Ihre Familiengeschichte im Detail zu rekonstruieren und sie unter dem Gesichtspunkt der früher auf dem Gebiet der Republik Polen geltenden Rechtsvorschriften zu analysieren (je nach Ihrem Geburtsdatum und dem Geburtsdatum Ihrer Vorfahren gilt das polnische Staatsangehörigkeitsgesetz von 1920, 1951 oder 1962). Nachdem Sie den Bescheid über das Bestehen der polnischen Staatsangehörigkeit erhalten haben, können Sie bei der nächstgelegenen polnischen konsularischen Vertretung einen polnischen Reisepass beantragen.

Gemäß Art. 55 Abs. 1 des o.g. Gesetzes wird der Bescheid über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der polnischen Staatsangehörigkeit auf Antrag der betroffenen Person oder eines Rechtsträgers, der ein rechtliches Interesse oder seine Pflicht zur Erlangung dieses Bescheides nachweist, von dem Woiwoden, der für den Wohnsitz oder den letzten Wohnsitz der betroffenen Person auf dem Gebiet der Republik Polen zuständig ist, oder – bei Fehlen dieser Grundlagen – von der Woiwoden von Masowien erlassen. Gegen diesen Bescheid des Woiwoden können Sie beim Innenminister einen Widerspruch einlegen. Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb Polens haben, können sich an den zuständigen Woiwoden über einen professionellen Bevollmächtigten, d.h. über unsere Anwaltskanzlei wenden, die ihren Sitz in Polen hat.

Die Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind, können je nach Situation der antragstellenden Person unterschiedlich sein. Nachstehend finden Sie ein Beispiel für die vorzulegenden Unterlagen:

– Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der polnischen Staatsangehörigkeit,

– Unterlagen, die für die Feststellung des Bestehens der polnischen Staatsangehörigkeit relevant sind, insbesondere Personenstandsurkunden und

– Urkunden, die die polnische Herkunft der Eltern/Großeltern bestätigen (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Taufurkunde),

– Kopien der polnischen Dokumente der Eltern oder Großeltern usw.). Im Falle einer Namensänderung – eine Kopie der entsprechenden Urkunden (Heiratsurkunde, Urkunde über die Änderung des Vor- oder Nachnamens usw.),

– Original des aktuellen Identitätsnachweises mit Seiten, die amtliche Vermerke enthalten (zur Einsichtnahme),

– wenn die jeweilige Person außerhalb der Grenzen der Republik Polen geboren wurde, muss sie die vollständige Geburtsurkunde, die die Nachnamen ihrer Eltern enthält, vorlegen,

– Personenstandsurkunde mit Angabe des Familienstandes (Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde oder Sterbeurkunde des Ehegatten),

– andere nützliche Unterlagen zum Nachweis der Herkunft der Eltern/Großeltern.

Der Antrag wird unter Verwendung des Formulars gestellt, das durch die Verordnung des Innenministers vorgeschrieben ist. Der Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der polnischen Staatsangehörigkeit enthält die Daten der betreffenden Person und ihrer Verwandten in aufsteigender Linie bis zum zweiten Grad sowie die Informationen über relevante Umstände, die zur Feststellung der Sach- und Rechtslage erforderlich sind. Es ist zu betonen, dass der Antragsteller verpflichtet ist, Unterlagen beizufügen, die die im Antrag enthaltenen Daten und Informationen bestätigen.

Bei bedarf, um die Angelegenheiten zu beschleunigen, können wir Ihnen auch eine deutsche Zustellungsadresse in Deutschland anbieten, damit Sie schnell und einfach alle notwendigen Unterlagen an uns versenden können !

Am Wiesengrund 52
17321 Löcknitz
Deutschland

Wenn Sie Fragen zum Verfahren zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der polnischen Staatsangehörigkeit haben, wenden Sie sich bitte per E-Mail an uns oder füllen Sie das unten stehende Formular aus.

Bei bedarf, um die Angelegenheiten zu beschleunigen, können wir Ihnen auch eine deutsche Zustellungsadresse in Deutschland anbieten, damit Sie schnell und einfach alle notwendigen Unterlagen an uns versenden können ! – Kontakt

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